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   BFH, 16.10.2006 - I B 49/06   

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https://dejure.org/2006,16040
BFH, 16.10.2006 - I B 49/06 (https://dejure.org/2006,16040)
BFH, Entscheidung vom 16.10.2006 - I B 49/06 (https://dejure.org/2006,16040)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 2006 - I B 49/06 (https://dejure.org/2006,16040)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 13/02

    Spendenbescheinigung als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 16.10.2006 - I B 49/06
    Die Klägerin legt weder dar, inwiefern diese Frage rechtlich umstritten ist noch setzt sie sich mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung auseinander (BFH-Urteil vom 6. März 2003 XI R 13/02, BFHE 201, 421, BStBl II 2003, 554).
  • BFH, 14.10.2004 - I B 106/04

    NZB: Gesellschafter-Geschäftsführer - Überstundenvergütung als vGA

    Auszug aus BFH, 16.10.2006 - I B 49/06
    Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369).
  • BFH, 09.05.2005 - VI B 187/04

    Verletzung des Rechts auf Gehör

    Auszug aus BFH, 16.10.2006 - I B 49/06
    Zwar hat das FG nach dieser Vorschrift die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern, es ist aber nicht verpflichtet, das persönliche Erscheinen der Beteiligten anzuordnen, wenn einer der Beteiligten trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint (BFH-Beschluss vom 9. Mai 2005 VI B 187/04, BFH/NV 2005, 1364).
  • BFH, 03.04.2007 - I B 151/06

    Schlüssige Darlegung der Divergenz; keine grundsätzliche Bedeutung bei

    Ferner muss sich der Beschwerdeführer mit der zu der herausgestellten Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen (z.B. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 I B 49/06, BFH/NV 2007, 93).
  • BFH, 22.08.2007 - I B 5/07

    VGA; Vereinbarungen zwischen Genossenschaft und ihrem Vorstandsmitglied

    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt und die im konkreten Fall klärungsfähig ist (z.B. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 I B 49/06, BFH/NV 2007, 93).
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